des Baugesuchs – mit dem Anbau von Gemüse und Obst sowie mit der Kleintierhaltung begonnen. Es werde daher klar, dass sie einen bereits existierenden Betrieb aufstocken wollen. Die Indizien für eine Freizeitlandwirtschaft, welche die Beschwerdeführenden erwähnten, seien zwar richtig. Vorliegend bilde der Hof aber ihre Existenzgrundlage. Sie würden zwar noch auswärts arbeiten, aber mit stark reduziertem Pensum (Beschwerdegegnerin 2: 25 %, Beschwerdegegner 1: 80 %). Damit werde ersichtlich, dass der Hof Gewinn und Ertrag abwerfen müsse. Die landwirtschaftliche Produktion sichere ihnen zusammen mit der Vermietung der Ferienwohnung ihren Lebensunterhalt.