Ein Indiz für eine Freizeitlandwirtschaft seien nach Rechtsprechung unter anderem die fehlende Gewinn- und Ertragsorientierung, das Nichterreichen einer gewissen Mindestgrösse oder der geringe Arbeitsbedarf auf dem Betrieb. Die Erzielung eines gewissen Jahreseinkommens aus der Landwirtschaft sei vorausgesetzt (mindestens 35 % eines Betrages von Fr. 63'851.00, d.h. ca. Fr. 22'350.00). Dies werde hier in keinem Fall erreicht. Die landwirtschaftliche Tätigkeit der Beschwerdegegnerschaft sei in offensichtlicher Weise gegenüber der nichtlandwirtschaftlichen (Schreinerei, Dauervermietung und Ferienwohnung, Ladenbetrieb) bezüglich Arbeitsumfang und Wirtschaftlichkeit untergeordnet.