Beurteilung, ob ein Landwirtschaftsbetrieb vorbestehe, seien die Flächen massgebend, welche im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs tatsächlich kultiviert würden und nicht Flächen, welche gemäss einem im Jahr 2016 erstellten und auch heute nicht realisierten Betriebskonzept angeblich kultiviert werden sollen. Selbst wenn dieses bereits realisiert würde, könnte nicht von einem Landwirtschaftsbetrieb gesprochen werden. Ein Indiz für eine Freizeitlandwirtschaft seien nach Rechtsprechung unter anderem die fehlende Gewinn- und Ertragsorientierung, das Nichterreichen einer gewissen Mindestgrösse oder der geringe Arbeitsbedarf auf dem Betrieb.