c) Die Beschwerdeführenden vertreten in der Beschwerde die Ansicht, es handle sich um eine Freizeitlandwirtschaft. Gemäss eigenen Angaben bebaue die Beschwerdegegnerschaft ein Gemüsefeld von ca. 500 m2, ein Kartoffelfeld von ca. 500 m2 sowie einen Heidelbeerbereich von etwas über 500 m2. Auch für das LANAT stehe fest, dass von einem bereits existierenden landwirtschaftlichen Betrieb nicht gesprochen werden könne und es sich um eine Freizeitlandwirtschaft handle. Es dürfe nicht darauf abgestellt werden, dass es sich gestützt auf das Betriebskonzept um einen landwirtschaftlichen Betrieb im Aufbau handle. Für die 8 Vorakten Register 9. 9 Vorakten Register 18.