b) Das LANAT führte in seinem Fachbericht vom 28. Juni 20198 aus, der Betrieb der Beschwerdegegnerschaft befinde sich im Aufbau, weshalb die Angaben im Agrarinformationssystem GELAN 2019 nicht mit den Angaben im Betriebskonzept9 übereinstimmen würden. Damit eine zonenkonforme Beurteilung vorgenommen werden könne, werde vorausgesetzt, dass das Betriebskonzept vom 22. Juni 2016 effektiv umgesetzt werde. Sei dies der Fall, handle es sich nicht um eine Freizeitlandwirtschaft im Sinne von Art. 34 Abs. 5 RPV.