Die geplante innere Aufstockung mittels Folientunnel ist damit nur zulässig, wenn es sich beim Betrieb der Beschwerdegegnerschaft um einen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb handelt und ihr Gemüse- und Gartenbau nicht als Tätigkeit einer Freizeitlandwirtschaft zu gelten hat. Selbst wenn sich die Frage der Zulässigkeit des Bauvorhabens – entgegen dem Ausgeführten (E. 3) – nach dem Grundtatbestand der Zonenkonformität von Art. 16a Abs. 1 RPG richten würde, müsste diese Schwelle überschritten werden, damit eine Bewilligung erteilt werden kann.