a) Unter dem Titel der Zonenkonformität dürfen nur Bauten und Anlagen bewilligt werden, die nicht der Freizeitlandwirtschaft dienen (Art. 34 Abs. 5 RPV). Die geplante innere Aufstockung mittels Folientunnel ist damit nur zulässig, wenn es sich beim Betrieb der Beschwerdegegnerschaft um einen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb handelt und ihr Gemüse- und Gartenbau nicht als Tätigkeit einer Freizeitlandwirtschaft zu gelten hat.