Insoweit besteht kein massgeblicher Unterschied zwischen dem Anbau in Folientunnel und jenem in Gewächshäusern. Zudem bildet der Anbau von Tomaten, Paprika, Auberginen und Gurken in den Folientunneln im Betriebskonzept der Beschwerdeführerin einen eigenständigen Produktionszweig, der das Sortiment aus dem Gemüseanbau zwar erweitert, aber in keinem Zusammenhang mit der Freilandproduktion steht. Den Folientunneln kommt mithin keine dem Freilandanbau dienende Funktion zu. […] In Würdigung der gesamten Umstände kann beim zu beurteilenden Betriebszweig daher nicht von einer überwiegend bodenabhängigen Produktion im Sinne der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesprochen werden. […]"