Im zitierten Fall, in welchem es um Folientunnel für Gemüse ging, führte das Bundesgericht schliesslich Folgendes aus7: "Die Pflanzen wurzeln zwar im Boden, sie werden jedoch […] nicht nach einer gewissen Zeit ins Freiland versetzt; vielmehr verbleibt das Gemüse bis zur Ernte in den Tunnel. Auch ohne zusätzliche Beheizung der Folientunnel erfolgt damit aber die Kultivierung unter künstlichen Bedingungen, da das Gemüse einzig mit ständiger Abdeckung überlebensfähig ist. Insoweit besteht kein massgeblicher Unterschied zwischen dem Anbau in Folientunnel und jenem in Gewächshäusern.