b) Das LANAT führte im Fachbericht vom 28. Juni 2019 aus, der notwendige Bezug zum Boden fehle bei Folientunneln, bei denen das Gemüse von der Anzucht bis zur Ernte im Folientunnel verbleibe. Beim vorgesehenen Anbau müsse gemäss Rechtsprechung von einem bodenunabhängigen Anbau ausgegangen werden, da dem Folientunnel keine Hilfs-, sondern eine Hauptfunktion zukomme. Art. 16a Abs. 1 RPG sei daher nicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden schliessen sich dieser Meinung an. 5 BGer 1C_426/2016 vom 23. August 2017 E. 5.6, mit weiteren Hinweisen; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl., 2016, S. 183 f.