a) Vorab stellt sich die Frage, ob es sich beim Folientunnel um eine Baute für eine bodenabhängige oder bodenunabhängige Bewirtschaftung handelt. Im ersten Fall beurteilt sich das Bauvorhaben nach Art. 16a Abs. 1 RPG (Grundtatbestand der Zonenkonformität), im zweiten Fall nach Art. 16a Abs. 2 RPG (innere Aufstockung).