Die Gemeinde hält fest, dass ein Entscheid zugunsten der Beschwerdeführenden – sei es wegen der Zonenkonformität oder dem Landschaftsbild – unverhältnismässig wäre und gegen jegliche Rechtsgleichheit verstossen würde. Ein solcher Entscheid würde zudem gegen Treu und Glauben verstossen und stelle die gesamte landwirtschaftliche Bewirtschaftung respektive 4 Raumplanungsverordnung des Bundesrats vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1). 3/14 BVD 110/2020/21