Die Beschwerdegegnerschaft ist – entgegen dem LANAT und dem AGR – der Ansicht, dass der Folientunnel vorliegend nur eine Hilfsfunktion übernehme und es sich daher um eine bodenabhängige Produktion handle. Selbst wenn man aber die Bodenabhängigkeit verneinen sollte, sei der Folientunnel über den Umweg der inneren Aufstockung als zonenkonform einzustufen. Ihr Betrieb sichere ihnen den Lebensunterhalt, es handle sich nicht um eine Freizeitlandwirtschaft. Es handle sich um einen existierenden Betrieb, welcher weiter ausgebaut werde. Die Voraussetzungen der inneren Aufstockung seien erfüllt. Dem Vorhaben würden auch keine überwiegenden Interessen entgegenstehen.