Für die Beurteilung des Betriebs sei dabei auf den Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs abzustellen und nicht auf eine künftig angestrebte, in einem Betriebskonzept umschriebene Grösse. Selbst wenn diese Grösse vorliegend erreicht werden sollte, bleibe der Betrieb der Beschwerdegegnerschaft aufgrund des zu geringen Einkommens aus dieser Bewirtschaftung eine Freizeitlandwirtschaft. Es sei offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerschaft ihren Lebensunterhalt einerseits durch den Schreinereibetrieb und andererseits durch die Vermietung der Wohnung und der Ferienwohnung bestreite. Dem Vorhaben stünden sodann überwiegende Interessen des Landschaftsschutzes entgegen.