b) Die Beschwerdeführenden bestreiten die Zonenkonformität des Bauvorhabens. Beim Betrieb der Beschwerdegegnerschaft handle es sich nicht um einen landwirtschaftlichen Betrieb, sondern um Freizeitlandwirtschaft. Die Fachbehörden seien zwar zu Recht zum Schluss gekommen, dass es sich bei der vorgesehenen Kultivierung im Folientunnel um eine bodenunabhängige Bewirtschaftung handle. Die innere Aufstockung setze aber einen vorbestehenden Landwirtschaftsbetrieb voraus. Für die Beurteilung des Betriebs sei dabei auf den Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs abzustellen und nicht auf eine künftig angestrebte, in einem Betriebskonzept umschriebene Grösse.