b) Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 10 KoG i.V.m. Art. 40 Abs. 2 BauG). Die Beschwerdeführenden sind Grundeigentümerin und Grundeigentümer der an die Bauparzelle angrenzenden Parzelle Guggisberg Grundbuchblatt Nr. H.________. Ihre Einsprache wurde abgewiesen. Sie sind damit durch den vorinstanzlichen Entscheid beschwert und daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Zonenkonformität, Standpunkte und Grundsätze