Die umstrittene Auflage ist somit aufgrund eines öffentlichen Interesses erforderlich und verhältnismässig. Die Vorinstanz hat die Auflage zu Recht verfügt. Die Beschwerde ist abzuweisen. 4. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG7). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von 800.00 Franken (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV8). b) Parteikosten werden keine gesprochen (Art. 104 VRPG). III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Brienz (BE) vom 4. November 2020 wird bestätigt.