Daran ändert auch die Einreichung des Baugesuchs vom 14. August 2020 nichts, da die Einreichung nicht drei Monate vor Ablauf der Baubewilligung und damit zu spät erfolgte. Kulanterweise ist die Gemeinde trotzdem auf das Baugesuch vom 14. August 2020 eingetreten und hat es in der Folge auch bewilligt. Dass die Gemeinde die Bewilligung aber mit der Auflage, das Vorhaben sei innerhalb von sechs Monaten auszuführen, verband, hat einen klaren sachlichen Zusammenhang zur Bewilligung und deren Vorgeschichte.