28 Abs. 2 GBR verlangt zudem, dass Flachdächer zu begrünen sind soweit sie nicht begehbar sind. Es ist ohne Weiteres nachvollziehbar und überzeugend, dass die Gemeinde 2017 in Anwendung ihrer Gestaltungsbestimmungen zum Schluss kam, dass zehn Container in einer Wohnzone störend wirken und keine gute Gesamtwirkung mit der Umgebung entsteht. Dies wird vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten.