Für den Fall eines längeren Aufstellens der Container verlangte die Gemeinde aus diesem Grund ein Baugesuch für die Verkleidung der Container mit Holzplanken und die Begrünung des Flachdachs. Laut Art. 40 Abs. 1 und 2 GBR6 sind Bauten und Anlagen so zu gestalten, dass zusammen mit der Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht, wobei bei der Beurteilung insbesondere die Gestaltung inkl. Farbgebung von Fassaden und Dach wichtig sind. Art. 28 Abs. 2 GBR verlangt zudem, dass Flachdächer zu begrünen sind soweit sie nicht begehbar sind.