Gemäss Art. 42 Abs. 2 BauG betrage die Geltungsdauer einer Baubewilligung grundsätzlich drei Jahre. Die Baubewilligungsbehörde sei aber der Ansicht, dass die Container aufgrund ihrer negativen Auswirkungen auf die Nachbarschaft nicht nochmals drei Jahre stehen gelassen werden können. Aus diesem Grund sei im Bauentscheid die Realisierungsfrist auf sechs Monate angesetzt worden. Die Baubewilligungsbehörde sei der Ansicht, dass diese Frist weder unangemessen noch willkürlich sei. Der Beschwerdeführer habe im Frühjahr genügend Zeit, von der Baubewilligung Gebrauch zu machen und die Container ortsüblich einzukleiden.