Die Vorinstanz bringt in ihrer Stellungnahme vom 30. Dezember 2020 vor, das Containerprovisorium vermöge sich gestalterisch nicht in die Umgebung der Wohnzone einzufügen. Deshalb sei die Baubewilligung vom 15. August 2017 befristet worden. Laut Auflage im damaligen Entscheid hätte ein neues Baugesuch drei Monate vor Ablauf der damaligen Bewilligung eingereicht werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, hätten die Container eigentlich entfernt werden müssen. Trotz der nicht termingerechten Einreichung habe die Gemeinde dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben, ein ordentliches Baugesuch zur Verkleidung der Container auszuarbeiten. Gemäss Art.