b) Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist einzig die Auflage in Ziffer 7.5 des Bauentscheides vom 4. November 2020. Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 9. Dezember 2020 vor, die Baubewilligung sei in allen übrigen Punkten unverändert zu belassen. Da die übrigen Punkte der Baubewilligung nicht angefochten wurden, bilden sie nicht Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens. 3. Auflage a) Der Beschwerdeführer rügt im Wesentlichen die mittels Auflage in Ziffer 7.5 des Bauentscheides angesetzt Frist zur Realisierung des Bauvorhabens sei zu kurz.