Er macht insbesondere geltend, die völlig überraschende, ungewöhnliche, kurze Frist sei nicht nachvollziehbar, unangemessen und sogar willkürlich. Wenn die Gemeinde der Ansicht sei, dass durch das bewilligte Provisorium eine zu lange andauernde, unzulässige Beeinträchtigung des Landschaftsbildes bewirkt wurde und diese nun unverzüglich behoben werden müsse, müsste sie wohl auch bei Baustellen mit ungewöhnlich langer Bauzeit entsprechende Fristen setzen. Aufgrund der Covid-19 Situation sei die Verfügbarkeit von Handwerkern beeinträchtigt und es könnten grössere Verzögerungen bei der Vollendung der Bauarbeiten entstehen.