Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Der angefochtene Entscheid wird zwar mit einer Auflage (Abnahmemessung am OMEN Nr. 9) von Amtes wegen ergänzt. Dieser Umstand hat jedoch keine Auswirkungen auf die Kostenverlegung: Zum einen haben die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerde keine entsprechende Auflage verlangt.