Es bestehen somit keine Gründe für eine Verfahrenssistierung. Der Eventualantrag, wonach das Verfahren zu sistieren sei, bis die Vollzugsempfehlung vorliege bzw. bis die massgeblichen Grundlagen über die Beurteilung adaptiver Antennen erarbeitet seien und ein auditiertes QS-System sowie ein taugliches Messverfahren für adaptive Antennen vorliege, ist abzuweisen.