a) Nach dem Gesagten wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der angefochtene Entscheid wird von Amtes wegen mit einer Auflage versehen (Abnahmemessung beim höchstbelasteten OMEN Nr. 9). Im Übrigen wird der Gesamtentscheid des Regierungsstatthalteramtes Seeland vom 6. November 2020 bestätigt. Aus den Erwägungen folgt, dass eine Vollzugshilfe für die Beurteilung von adaptiven Antennen vorliegt. Auch besteht ein taugliches QS-System und Messverfahren für adaptive Antennen.