Die Beschwerdeführenden legen keinen Beleg für ihre Behauptung vor, die Messmethoden würden beim Signal im 1400 MHz-Frequenzband versagen, weil es sich um einen ausschliesslichen Downlink-Kanal handle (Kommunikation von der Mobilfunkanlage zum Mobiltelefon). Im technischen Bericht des METAS finden sich denn auch keine Anhaltspunkte, die diesen Einwand stützen würden. Damit liegt auch diesbezüglich kein Anlass vor, um die Messbarkeit der Strahlung infrage zu stellen. Das folgt auch aus dem Urteil 2020/27 vom 6. Januar 2021 des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern.35