Im vorliegenden Fall ist es daher gerechtfertigt, gestützt auf die Vollzugsempfehlungen der NISV am OMEN Nr. 9 eine Abnahmemessung anzuordnen. Die Abnahmemessung muss spätestens drei Monate nach der Inbetriebnahme der Anlage vorgenommen werden. Das Dispositiv des angefochtenen Entscheids wird mit einer entsprechenden Auflage von Amtes wegen angepasst. Die Auflage steht in einem sachlichen Zusammenhang mit dem Vorhaben und ist verhältnismässig. So wird mit der Abnahmemessung festgestellt, ob der Anlagegrenzwert im ungünstigsten Fall, der gemäss Bewilligung eintreten kann, eingehalten ist.