Nach der Praxis kann die Behörde zwar in begründeten Fällen, in denen die Feldstärke an einem OMEN zu mehr als 80 % erreicht wird, auf eine Abnahmemessung verzichten. Aus dem Fachbericht Immissionsschutz vom 1. Juli 2020 des AUE geht aber nicht hervor, weshalb am OMEN Nr. 9 auf eine NIS-Abnahmemessung verzichtet werden kann. Für die BVD ist ohne Begründung nicht nachvollziehbar und im konkreten Fall auch nicht ersichtlich, weshalb am höchstbelasteten OMEN Nr. 9 keine Abnahmemessung vorgenommen werden muss. Im vorliegenden Fall ist es daher gerechtfertigt, gestützt auf die Vollzugsempfehlungen der NISV am OMEN Nr. 9 eine Abnahmemessung anzuordnen.