c) Zur Kontrolle der Einhaltung der Anlagegrenzwerte und Immissionsgrenzwerte sind auch Messungen durchzuführen. Nach Art. 12 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 2 NISV empfiehlt das BAFU geeignete Messmethoden. Ziel einer Abnahmemessung ist die Verifikation der berechneten Immissionsprognose nach der Inbetriebnahme einer neuen oder geänderten Mobilfunkanlage. Nach der Vollzugsempfehlung zur NISV und der Messempfehlung soll nach Inbetriebnahme der Anlage in der Regel eine NIS-Abnahmemessung durchgeführt werden, wenn der Anlagegrenzwert gemäss rechnerischer Prognose an einem OMEN zu 80 % erreicht wird.31