Solange die für die Messempfehlungen notwendigen Faktoren nicht feststünden, könne nicht kontrolliert werden, ob die Grenzwerte eingehalten seien. Falls die Beschwerdegegnerin behaupte, Abnahmemessungen könnten bereits vorgenommen werden, so sei sie aufzufordern, Messprotokolle anderer Mobilfunkanlagen vorzulegen, damit diese überprüft werden könnten. Schliesslich rügen die Beschwerdeführenden, im 1400 MHz-Band könne kein 5G Signal gemessen werden.