e) Mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung bestehen keine Gründe, generell an der Zuverlässigkeit von QS-Systemen zu zweifeln. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden ist mit den QS-Systemen sichergestellt, dass die für die adaptiv betreibbaren Antennen bewilligten Parameter eingehalten sind. Das QS-System der Beschwerdegegnerin und jenes der B.________ wurden von einer unabhängigen, externen Prüfstelle auditiert. Die entsprechenden Zertifikate sind bis 2025 gültig und können auf der Webseite des BAFU eingesehen werden.29 Der angefochtene Entscheid verletzt hinsichtlich des QS-Systems kein Bundesrecht. Diesbezüglich ist die Beschwerde ebenfalls unbegründet.