b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, das Bundesgericht habe sich bis dato noch nie mit der Frage des QS-Systems für adaptive Antennen auseinandergesetzt. Auf die bisherige bundesgerichtliche Praxis könne nicht abgestellt werden. Trotzdem habe die Vorinstanz ohne weitere Ausführungen festgehalten, das Bundesgericht habe sich bereits mehrfach zum QS-System geäussert und dieses als ausreichend beurteilt. Sie sind der Meinung, die Beschwerdegegnerin verfüge über kein QS-System, das die Änderungen der Senderichtungen von adaptiven Antennen erfassen könne. Die Baubewilligung könne deshalb nicht erteilt werden.