a) Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid erwogen, nach dem Bundesgerichtsurteil 1C_323/2017 vom 15. Januar 2018 bestehe mit den QS-Systemen, welche von den Mobilfunkbetreiberinnen gestützt auf das Rundschreiben des BAFU vom 16. Januar 2020 eingesetzt würden, ein taugliches Instrument, um den bewilligungs- und NISV-konformen Betrieb sicherzustellen. Das QS-System der Beschwerdegegnerin sei zuletzt im Dezember 2019 auditiert worden. Die Zertifizierungsstelle sei zum Schluss gekommen, dass das QS-System der Beschwerdegegnerin den Empfehlungen des BAFU entspreche. Das Zertifikat sei bis am 14. Dezember 2022 gültig.