Das folgt auch aus der Stellungnahme vom 15. Januar 2021 des AUE. Die Beschwerdeführenden können nicht nachvollziehbar aufzeigen, dass die vertikalen Antennendiagramme, die Bestandteil des Standortdatenblatts sind, nicht korrekt und aufgrund dessen die rechnerische Strahlungsprognose an den höchstbelasteten Orten mit empfindlicher Nutzung falsch wäre. Es besteht daher kein Anlass, die Fachmeinung des AUE anzuzweifeln, zumal dessen Beurteilung regelmässig erhöhte Beweiskraft zukommt.26 Der Vorwurf, die Anlage halte wahrscheinlich den Anlagegrenzwert bei den Liegenschaften im Standortdatenblatt nicht ein, verfängt somit nicht.