e) Die Bestimmung des massgebenden Betriebszustands entspricht hier hinsichtlich der vorliegenden umstrittenen adaptiven Antennen der Regelung für konventionelle Antennen gemäss der vormaligen Ziffer 63 Abs. 1 Teilsatz 1 Anhang 1 NISV bzw. der heutigen Ziffer 63 Abs. 1 Anhang 1 NISV. Die beiden Fassungen sind mit anderen Worten im hier interessierenden Umfang gleichlautend. Es erübrigt sich damit, die vormalige Ziffer 63 Abs. 1 Teilsatz 2 Anhang 1 NISV akzessorisch auf die Vereinbarkeit mit dem übergeordneten Bundesrecht zu überprüfen. Auch in diesem Punkt ist die Beschwerde unbegründet. 6. Einhaltung Anlagegrenzwerte