Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden sind somit die Maximalwerte bekannt. Die Beschwerdeführenden vermögen nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern hier das umhüllende vertikale Antennendiagramm des fraglichen Antennentyps nicht dem Worst-Case entspricht und die besondere Abstrahlcharakteristik nicht berücksichtigt. Alleine aus dem abgebildeten Antennendiagramm, das sie in ihrer Beschwerde integriert haben, können sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Nichts Gegenteiliges ergibt sich aus dem Dokument vom 21. November 2019 der Anwaltskanzlei L.________ (heute: M.________) mit dem Titel «Rechtsgutachten zur 5. Generation des Mobilfunks (5G);