9/17 BVD 110/2020/218 auf der sicheren Seite. Insoweit liegt die Forderung der Beschwerdeführenden, wonach die Strahlung von adaptiven Antennen nicht nach dem Worst-Case-Szenario beurteilt werden dürfe, sondern die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme der adaptiven Antennen zu berücksichtigen sei, nicht in ihrem Interesse.