theoretische maximale Sendeleistung, sondern auf die realistische Maximalleistung abgestellt wird. Die «Worst-Case»-Beurteilung bietet demgegenüber ein höheres Schutzniveau, da sie wie ausgeführt jederzeit von der theoretisch stärksten Strahlungssituation ausgeht, die unter Anwendung des «Beamforming» mit der bewilligten äquivalenten Strahlungsleistung für jede Senderichtung möglich ist. Die Beurteilung bleibt so für die betroffene Bevölkerung einer Mobilfunkanlage 22 Vgl. Bger 1C_100/2021 vom 14. Februar 2023 E. 6.