b) Die Beschwerdeführenden bringen vor, gemäss Ziffer 63 Abs. 1 Teilsatz 2 Anhang 1 NISV (Fassung vom 1. Juni 2019) seien bei adaptiven Antennen die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme zu berücksichtigen. Sie machen geltend, die Auffassung der Vorinstanz, wonach adaptive Antennen in einem Worst-Case-Szenario wie konventionelle Antennen beurteilt werden könnten, sei rechtswidrig. Weiter kritisieren sie, die Antennendiagramme der Beschwerdegegnerin würden offensichtlich nicht den maximal möglichen Antennengewinn bei maximaler Sendeleistung und für jede Richtung darstellen.