a) Die Beschwerdeführenden haben ihre Beschwerde am 9. Dezember 2020 bei der BVD eingereicht. Nach Eingang der Beschwerde wurde die NISV geändert. Vom 1. Juni 2019 bis zum 31. Dezember 2021 lautete Ziffer 63 Anhang 1 aNISV (Massgebender Betriebszustand), auf die sich die Beschwerdeführenden berufen, wie folgt: 1 Als massgebender Betriebszustand gilt der maximale Gesprächs- und Datenverkehr bei maximaler Sen- deleistung; bei adaptiven Antennen wird die Variabilität der Senderichtungen und der Antennendiagramme berücksichtigt.