f) Zusammenfassend ergibt sich, dass hier keine Gehörsverletzung vorliegt. Den Beschwerdeführenden war es ohne Weiteres möglich, den Entscheid des Regierungsstatthalteramts sachgerecht anzufechten. Das belegt auch ihre Beschwerde. Es besteht somit kein Grund, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt unbegründet. 5. Massgebender Betriebszustand 19 BVR 2018 S. 341 E. 3.4.2, 2016 S. 402 E. 6.2; BGE 140 II 262 E. 6.2; Michel Daum, in Kommentar zum bernischen