e) Nicht nachvollziehbar ist schliesslich der Einwand der Beschwerdeführenden unter dem Titel «mangelhafte Begründung» (vgl. Randziffer 5 der Kollektivbeschwerde vom 6. Dezember 2020). An dieser Stelle kritisieren die Beschwerdeführenden angeblich Aussagen der Vorinstanz zur Messmethode, die sie im angefochtenen Entscheid gar nicht gemacht hat. Diesbezüglich stossen die Beschwerdeführenden mit der Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ins Leere.