52 Abs. 1 Bst. b VRPG, zumal die Behörde nicht auf jedes Argument der Parteien eingehen muss. Es genügt, wenn sie sich wie hier mit den wesentlichen Punkten auseinandergesetzt hat. Die Vorinstanz war folglich nicht gehalten, noch detaillierter auf die einzelnen Rügepunkte in der Einsprache einzugehen.