Das geht aus der Ziffer 2 unter dem Titel «Verletzung der Menschenrechte und Bundesrecht / Beeinträchtigung der Gesundheit» des angefochtenen Entscheids hervor. Auch nahm die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid in Ziffer 4 unter dem Titel «Leistungsangaben / Qualitätssicherungssystem» Bezug auf die angeblich fehlende Messbarkeit des 1400 MHz-Bandes. Schliesslich durfte die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid bezüglich Einhaltung der Anlagegrenzwerte auf den Fachbericht Immissionsschutz vom 1. Juli 2020 des AUE verweisen. Damit entspricht der angefochtene Entscheid der gesetzlichen Begründungspflicht nach Art. 52 Abs. 1 Bst.