Die Beschwerdeführenden kritisieren weiter, der angefochtene Entscheid sei äusserst kurzgehalten. Dieser pauschalen Darstellung der Beschwerdeführenden kann nicht gefolgt werden. Im Gegenteil: Der angefochtene Entscheid umfasst inklusive Rubrum und Dispositiv zehn Seiten. Entgegen der Argumentation der Beschwerdeführenden setzte sich die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid auch mit den Einsprachepunkten zur angeblichen Gesundheitsschädigung von adaptiven Antennen, dem Vorsorgeprinzip und dem neuen Mobilfunkstandard 5G ausführlich auseinander. Das geht aus der Ziffer 2 unter dem Titel «Verletzung der Menschenrechte und Bundesrecht /