d) Die Beschwerdeführenden haben gegen das Bauvorhaben mit Eingabe vom 2. Juli 2020 Einsprache erhoben.20 Nach Art. 19 Abs. 1 VRPG gelten unter anderem Urkunden wie beispielsweise schriftliche Dokumente oder Gutachten von Sachverständigen als Beweismittel. Aus den Akten geht zwar hervor, dass die Beschwerdeführenden eine Einsprache einreichten. Dieser legten sie aber entgegen ihrer Darstellung in der Beschwerde keine Beweismittel im Sinne von Art. 19 Abs. 1 VRPG bei, wie die Akten zeigen.21 Liegen keine Beweismittel vor, kann sich die Behörde mit diesen auch nicht auseinandersetzen.