b) In der Beschwerdeantwort stellt sich die Beschwerdegegnerin auf den Standpunkt, eine Verletzung des rechtlichen Gehörs sei nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführenden hätten den angefochtenen Entscheid zweifelsohne sachgerecht anfechten können. c) Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 21 ff. VRPG gibt den Parteien das Recht, sich zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern.