Weiter kritisieren die Beschwerdeführenden, es sei völlig unklar, von welchen Messmethoden im angefochtenen Entscheid die Rede sei und inwiefern diese von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle bestätigt worden sei. Sie kritisieren, der angefochtene Entscheid erwecke den Eindruck, dass sich die Vorinstanz mit der Einsprache und den beigelegten Beweismitten inhaltlich gar nicht auseinandergesetzt habe. Der angefochtene Entscheid sei schon aus diesem Grund aufzuheben.